Satzung

Stand: November 2017

Satzung
des Verbandes der selbständigen Versicherungskaufleute der Westfälischen Provinzial- Versicherungen AG, Münster, e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verband der selbständigen Versicherungskaufleute der Westfälischen Provinzial-Versicherungen AG, Münster, e.V.“, nachfolgend „VSV“ genannt.

(2) Sitz des VSV ist Münster.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Wahrnehmung der allgemeinen, aus der berufli- chen oder unternehmerischen Tätigkeit der Mitglieder als Versicherungsvertreter erwach- senden ideellen und wirtschaftlichen Interessen des Berufsstandes.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vertiefung der Zusammen- arbeit der Mitglieder untereinander, die Herstellung von Verbindungen zur berufsständi- schen Organisationen, die Knüpfung von Kontakten zu anderen kollegialen Vereinigungen sowie die Schaffung von beruflichen und sozialen Förderungs- und Vorsorgeeinrichtungen und –maßnahmen, die auch die Vereinbarung von Gruppenversicherungsverträgen für die Mitglieder umfasst.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des VSV können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigun- gen werden, die als selbständige Geschäftsstellenleiter/innen der Westfälischen Provinzial- Versicherungen AG, Münster, tätig sind. Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass Beitrittswillige die Bestandssicherungs-Vereinbarung des Verbandes gegenüber dem o.g. Unternehmen gegen sich gelten lassen und mittragen sowie in den Rahmenvertrag der bestehenden Ver- mögens- und Vertrauensschadenshaftpflichtversicherung eintreten.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(4) Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen so- wie Beschlüsse der Vereinsorgane mitzutragen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre aktuelle Anschrift sowie zu Beginn eines jeden Kalenderjahres die aktuelle Bestandsgröße ihrer Geschäftsstelle mitzuteilen.

(3) Mitglieder haben die in der Satzung geregelten und sich aus dem Vereinszweck ergeben- den vollen Mitgliedschaftsrechte. Diese umfassen insbesondere das aktive und passive Wahlrecht für die Organe des Vereins sowie das Recht auf Sitz und Stimme in den nach der Satzung eingerichteten Versammlungen.

(4) In der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder gleiches Stimmrecht. Eine Übertra- gung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet, ohne dass es weitere Handlungen des Mitglieds oder des Ver- eins bedarf, mit der Aufgabe der Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter/innen bei dem vorge- nannten Unternehmen und/oder bei Kündigung der Bestandssicherungs-Vereinbarung bzw. der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Versicherungen.

(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung.

(3) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Ein- haltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vor- stands erforderlich. Das Recht zum fristlosen Austritt aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Als solcher zählt insbesondere verbandsschädigendes Verhalten. Der Ausschluss hat den Verlust sämtlicher Mitgliedschaftsrechte zur Folge. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Be- schluss. Über den Ausschluss eines Mitglieds, das zugleich Mitglied des Vorstands ist, ent- scheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwe- senden Mitglieder.

(5) Einem auszuschließenden Mitglied ist mindestens 2 Wochen vor einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 4 der beabsichtigte Ausschluss schriftlich mitzuteilen (Anhörung). Eine schriftliche Stellungnahme des Mitglieds ist vor Beschlussfassung dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss wird mit der begründeten Beschlussfas- sung wirksam. Ist das Mitglied bei der Beschlussfassung nicht anwesend, ist der Ausschluss- beschluss dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

(6) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens ei- nem Beitrag in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein durch das Mitglied bekanntge- wordene Anschrift (§ 4 Abs. 2) gerichtet sein; sie muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung deshalb als unzustellbar zurückkommt, weil das Mitglied seiner Verpflichtung nach § 4 Abs. 2 nicht nachgekommen ist. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffe- nen Mitglied nicht bekanntgemacht wird. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge, die diese aufgrund des Beitritts in den Rahmen- vertrag der bestehenden Vermögens- und Vertrauensschadenshaftpflichtversicherung (§ 3 Absatz 1) zu entrichten haben.

(7) Entgegen der in Abs. 1 beschriebenen Beendigung der Mitgliedschaft kann ein Mitglied, welches seine Tätigkeit aus Alters- oder Gesundheitsgründen bei dem vorgenannten Unter- nehmen aufgegeben hat, auf eigenen Wunsch außerordentliches Mitglied des VSV werden (außerordentliche Mitgliedschaft).

(8) Auf die außerordentliche Mitgliedschaft finden die Regelungen über die ordentliche Mit- gliedschaft mit der Maßgabe Anwendung, dass dem außerordentlichen Mitglied ein Stimm- recht nicht zusteht.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge nach Maßgabe einer von dem Vorstand vorzu- schlagenden Beitragsordnung erhoben.

(2) Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
c) der Beirat
d) der Ehrenrat.
§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

dem Vorsitzenden,
zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer sowie dem Schatzmeister.

Darüber hinaus können ehemalige Vorstandsvorsitzende des VSV dem Vorstand angehören. Voraussetzung hierfür ist, dass diese dem Vorstand mindestens 10 Jahre vorgestanden, die Zwecke des VSV in besonderer Weise gefördert haben und durch die Mitgliederversamm- lung zum Ehrenvorsitzenden gewählt wurden.

Außerdem können von der Mitgliederversammlung bis zu fünf weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.

(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzen- den, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender sein muss.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt in zweijährigen Zyklen.

(4) Im ersten Zyklus werden der Vorsitzende und der Schatzmeister, im zweiten Zyklus der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.

(6) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

(7) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds wählen.

(8) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(9) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden, schrift- lich, fernmündlich oder per E-mail einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist be- schlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder sowie der Vorsitzende oder (statt des Vorsitzenden) ein stellvertretender Vorsitzender anwesend sind. Bei der Beschlussfas- sung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden, der von dem Vorsitzenden für diesen Fall bestimmt ist. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklä- ren. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

(11) Der Vorstand hat das Recht, zur Unterstützung seiner ihm durch die Satzung auferlegten Aufgaben Beisitzer zu ernennen. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand durch Be- schluss.

(12) Ein Vorstandsmitglied hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit. Näheres regelt eine Vergütungsordnung, über die die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ent- scheidet.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich abzuhalten. Darüber hinaus ist sie abzuhalten, wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen durch Rundschreiben (Brief) unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnungen um weitere Angelegenheiten sind bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und unter Angaben von Gründen an den Vorstand zu richten.

Diese Fristen gelten entsprechend für die Mitgliederversammlung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2.

(3) In der ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand einen Rechenschafts- bericht. Die Kassenprüfer erstatten Bericht über das Ergebnis der Prüfung der Kasse.

(4) Über jede Mitgliederversammlung hat der Schriftführer oder ein von ihm bestimmter Protokollführer eine Ablaufniederschrift zu fertigen, welche auch auf der Grundlage einer digitalen Aufzeichnung angefertigt werden darf. Auf ein unterschriebenes Protokoll kann verzichtet werden, soweit die Anfertigung eines Protokolls nicht gesetzlich vorgeschrieben oder aus sonstigen Gründen nicht zwingend erforderlich ist.

(5) Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Die Mitgliederversammlung be- schließt insbesondere über

a) die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, b) die Bestellung der Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, c) die Bestätigung der Beiratsmitglieder,
d) den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr,

e) die Änderung und Ergänzung der Satzung,
f) die Beitragsordnung,
g) die Vergütungsordnung des Vorstandes sowie

h) die Auflösung des Vereins.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebe- nen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Für die Wahl eines Ehrenvorsitzenden sowie für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(9) Änderungen und Ergänzungen der Satzung bedürfen der Schriftform. Kein Mitglied kann sich auf eine von der Satzung abweichende tatsächliche Übung berufen.

§ 10 Beirat

(1) Dem Vorstand wird ein Beirat zur Seite gestellt. Der Beirat berichtet dem Vorstand über Belange der Mitglieder des Vereins.

(2) Mitglieder des Beirats sind zwei Sprecher sowie ein Stellvertreter des jeweiligen Orgabereichs.

(3) Die Beiratsmitglieder werden für 4 Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden Orga- bereichsmitglieder des Verbandes in der Orgaversammlung gewählt und durch die Mitglie- derversammlung bestätigt.

(4) Der Beirat ist ehrenamtlich tätig.

§ 11 Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat berät den Vorstand in Angelegenheiten des Vereins und kann mit besonde- ren Aufgaben betraut werden.

(2) Zu Mitgliedern des Ehrenrates können solche Vereinsmitglieder bestellt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

(3) Die Bestellung zum Ehrenratsmitglied erfolgt durch den Vorstand. Der Ehrenrat wird ent- sprechend dem 1. Wahlzyklus alle 4 Jahre neu bestellt.

(4) Der Ehrenrat ist ehrenamtlich tätig.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Be- schluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Mitglieder. 6

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall sind die Mitglieder verpflichtet, durch Beschluss die ungültige Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die den Zweck der ungültigen Bestimmung, insbesondere das, was die Parteien gewollt haben, mit der weitestgehend möglichen Änderung erreicht. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Satzung und über das Zustandekommen dieser Satzung ist der Sitz des VSV.